Satzung des Kreisfischereiverein Freising e.V.

§1 Name und Sitz
Der am 1. Dezember 1951 zu Freising gegründete “Sportfischerverein Freising e. V.” wurde am 25. März 1952 in das Vereinsregister Freising des Amtsgerichtes Freising unter dem AZ. VR. 109/ 111 eingetragen. Sitz des Vereins ist Freising. Ab 1. 12. 1991 trägt der vorgenannte Verein den Namen Kreisfischereiverein Freising e. V.
§ 2 Zweck Gemeinnützigkeit
(1) Der Kreisfischereiverein Freising e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Dieser Zweck wird unter anderem verwirklicht durch:
1. Hege und Pflege des Fischbestandes in den Gewässern in Verbindung mit Maßnahmen         zum Schutz und zur Reinerhaltung der Gewässer,
2. Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes mit Hilfe der Fischerei als aktivem Naturschutz,
3. Einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen bei Schaffung, Ausbau und Unterhalt geeigneter Gelegenheiten zur Ausübung der Fischwaid,
4. Schulung und Erziehung der Mitglieder zu ordnungsgemäßen Fischern durch kameradschaftliche Anleitung und Betreuung,
5. Aufklärung der Allgemeinheit über die Wichtigkeit des Schutzes der Natur, der Fischerei,
insbesondere der Bedeutung des Schutzes und der Reinerhaltung der Gewässer,
6. Maßnahmen der Landschaftspflege,
7. Information der Mitglieder über einschlägige gesetzliche Bestimmungen,
8. Zusammenarbeit mit den der Fischerei nahestehenden Verbänden und Organisationen.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Kreisfischereiverein Freising e. V. besteht aus mindestens sieben Mitgliedern.
(2) Es werden unterschieden:
1. ordentliche (aktive und passive) Mitglieder
2. Jungmitglieder
3. Ehrenmitglieder.
Zu 1 Ordentliche Mitglieder
1.1 Aktives Mitglied des Kreisfischereivereins Freising e. V. kann auf Antrag nach Maßgabe der vorhandenen Angelmöglichkeiten jede unbescholtene Person aus dem Landkreis Freising und dessen näherer Umgebung werden, wenn das 18. Lebensjahr vollendet ist und die fischereirechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
1.2 Passives Mitglied des Kreisfischereivereins Freising e. V. kann auf Antrag jede unbescholtene Person aus dem Landkreis Freising und dessen näherer Umgebung werden, die Interesse an der Fischerei und an den Aufgaben des Vereins hat (§ 2).
Anspruch auf Übernahme als aktives Mitglied besteht nicht.
Zu 2 Jungmitglieder unter 18 Jahren
Jugendliche des Landkreises Freising und der näheren Umgebung können nach Vollendung des durch Gesetz festgelegten Mindestalters Aufnahme in die Jugendabteilung des Vereins finden. Der Aufnahmeantrag muss von dem zuständigen Erziehungsberechtigten mitunterschrieben sein.
Zu 3 Ehrenmitglieder Ehrungen
Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein oder die Fischerei im allgemeinen erworben haben, können auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch Beschluss einer Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Bei der Ernennung erhält das Ehrenmitglied eine Urkunde.” Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Ordentliche Mitglieder behalten auch nach der Ernennung zum Ehrenmitglied ihre satzungsgemäßen Rechte und Pflichten. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können mit der silbernen oder goldenen Ehrennadel geehrt werden.
Vorsitzende, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können nach Beendigung ihrer Amtszeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden; ihre Befugnisse regelt die Geschäftsordnung des Gesamtvorstandes. Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit. 
§ 4 Aufnahme
Ein Aufnahmeantrag ist ausgefüllt und unterzeichnet bei der Geschäftsstelle des Kreisfischereivereins Freising e. V. einzureichen. Die Ablehnung ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe bekannt zu geben.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod,
2. durch Austritt aus dem Verein,
3. durch Ausschluss,
4. durch Streichung aus der Mitgliederliste.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen.
(3) Der Ausschluss erfolgt bei schwerwiegenden Verstößen gegen die staatlichen Regelungen und die Regelungen und Interessen des Vereins.
(4)Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied seinen
Zahlungsverpflichtungen bis zum 31.01. eines jeden laufenden Geschäftsjahres nicht nachgekommen ist.
(5) In den Fällen 2 bis 4 erlöschen sämtliche Rechte eines Mitgliedes gegenüber dem Verein. Es bleibt jedoch dem Verein für alle seine Verpflichtungen haftbar. Das in seinen Händen befindliche Vereinseigentum ist zurückzugeben. Das Fischereirecht für die Vereinsgewässer erlischt mit der Zustellung des Bescheides nach Abs. 3.
§ 6 Ahndung von Vergehen
(1) Die Ahndung von Vergehen gegen die staatlichen Bestimmungen, die Interessen des Vereins und die Kameradschaft obliegt dem Ahndungsausschuss.

(2) Die Tätigkeit des Ahndungsausschusses regelt die Ahndungsordnung.

(3) Der Ahndungsausschuss besteht aus dem 2. Vorsitzenden als Ausschussleiter, den 5 Beisitzern, ersatzweise dem 2. Schriftführer.
Bei Ausfall des 2. Vorsitzenden wählen die Mitglieder des Ahndungsausschusses aus ihren Reihen für die betreffende Sitzung einen Ausschussleiter.

(4) Gegen die Entscheidung des Ahndungsausschusses kann Beschwerde beim Gesamtvorstand eingelegt werden. Mit der Beschwerde befasst sind der 1. Vorsitzende, der 1. Schriftführer, der 1. Kassier der 1. Gewässerwart der Jugendwart ersatzweise der 2. Gewässerwart als Beschwerdeausschuss.

(5) Zur Ahndung von Vergehen stehen dem Ahndungsausschuss folgende Maßnahmen zur Verfügung
1. Ermahnung, 
2. zeitweiliger Entzug des Fischerei-Erlaubnisscheines, 
3. Ausschluss aus dem Verein.
§ 7 Beiträge
(1) Aufnahmegebühr und Jahresbeiträge werden durch den Gesamtvorstand festgelegt.
(2) Für die Festsetzung der Jahresbeiträge und Möglichkeiten der Beitragsermäßigung erlässt der Gesamtvorstand eine Beitragsordnung.

§ 8 Rechte und Pflichten
(1) Die ordentlichen Mitglieder besitzen Stimmrecht. Sie können in alle Ämter gewählt werden.

(2) Alle Mitglieder unterliegen der Satzung und der Fischereiordnung des Kreisfischereivereins Freising e. V. Mit der Aufnahme verpflichten sie sich zur vollständigen Einhaltung der Satzung und Ordnungen.

§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der geschäftsführende Vorstand,
3. der Gesamtvorstand.

§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem
1. Vorsitzenden, dem 
2. Vorsitzenden, dem 
1. Schriftführer, dem 
1. Kassier, dem 
1. Gewässerwart.
Diese bilden gleichzeitig den geschäftsführenden Vorstand.
(2) Vertretungsberechtigt sind der erste und zweite Vorsitzende jeder für sich allein.
(3) Von den übrigen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes sind nur je zwei Personen gemeinsam vertretungsberechtigt.
(4) Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als 3.000 Euro verpflichten, bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes.

§ 11 Der Gesamtvorstand
(1) Dem Gesamtvorstand gehören an:
der geschäftsführende Vorstand gem. § 10 G),
der 2. Schriftführer,
der 2. Kassier,
der 2. Gewässerwart,
der Jugendwart,
fünf Beisitzer.
(2) Der Gesamtvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(3) Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie regelt insbesondere:
1. die Aufgabenstellung der Mitglieder des Gesamtvorstandes,
2. die Befugnisse der Mitglieder des Gesamtvorstandes,
3. die Höhe von Aufwendungen für Tätigkeiten im Rahmen der Vorstandschaft nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 dieser Satzung.
(4) Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig, sie können aber neben der Erstattung ihrer Auslagen eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe dieser Vergütung. Sie wird in der Geschäftsordnung niedergelegt.

§ 12 Wahl des Gesamtvorstandes
(1) Die Wahl des Gesamtvorstandes erfolgt alle drei Jahre durch die Mitgliederversammlung. Die bisherige Vorstandschaft bleibt bis zur Wahl der neuen Vorstandschaft im Amt.
(2) Zur Wahl können nur ordentliche Mitglieder vorgeschlagen werden, die anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählte Mitglieder des Vorstandes des Kreisfischereiverein Freising e.V. dürfen nicht in der Vorstandschaft eines anderen Fischereivereins tätig sein.  
(3) Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, kann der Gesamtvorstand aus seinen Reihen kommissarisch einen Nachfolger bis zur nächsten regelmäßigen Mitglieder-Versammlung einsetzen.
Scheidet während seiner Amtszeit der 1. oder 2. Vorsitzende aus, kann eine Nachwahl stattfinden. Sie muss erfolgen, wenn der 1. und der 2. Vorsitzende oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstandes ausscheiden. Für diese Wahl ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(4) Vor der Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus dem Wahlleiter und vier Beisitzern, per Handzeichen zu wählen. Der Wahlleiter übernimmt bis zur vollzogenen Neuwahl die Leitung der Mitgliederversammlung. Über die Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Wahlausschuss zu unterzeichnen.
(5) Alle Wahlen für den Gesamtvorstand erfolgen in schriftlicher und geheimer Form mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.
Steht für ein Amt nur ein Kandidat zur Verfügung, kann der Wahlausschuss die Wahl durch Handzeichen beschließen.
(6) Der gewählte 1. Vorsitzende ist verpflichtet, nach der Wahl dem zuständigen Registergericht unter Vorlage der Wahlniederschrift die Neuwahl anzuzeigen.

§ 13 Ausschüsse
Zur Unterstützung der Arbeit des Gesamtvorstandes können Ausschüsse eingesetzt werden.
Ahndungsausschuss gemäß § 6 der Satzung
Bewirtschaftungsausschuss
Der Bewirtschaftungsausschuss berät den Gesamtvorstand in folgenden Angelegenheiten:
1. Standortgerechte Besatzmaßnahmen,
2. Regelung der Befischung der Gewässer,
3. Regelung der vereinsinternen Schonmaße, Schonzeiten und Freigabe der Gewässer,
4. Maßnahmen des Naturschutzes und der Gewässerpflege.
Der Bewirtschaftungsausschuss setzt sich zusammen aus dem 1. und 2. Gewässerwart und drei vom Gesamtvorstand auf Vorschlag des 1. Gewässerwartes berufenen Mitgliedern des Kreisfischereivereins Freising e. V.
 
§ 14 Ordnungen
Zur Regelung einzelner Bereiche kann der Gesamtvorstand Ordnungen nach folgender Maßgabe erlassen:
(1) Ahndungsordnung
Die Ahndungsordnung regelt die Ahndung von Vergehen gegen die geltenden Bestimmungen gemäß § 6 dieser Satzung.
(2) Beitragsordnung
Die Beitragsordnung regelt
1. die Höhe der Aufnahmegebühr,
2. die Höhe des Jahresbeitrages für aktive und passive Mitglieder und für Jungmitglieder,
3. die Fälligkeit des Beitrages,
4. Möglichkeiten der Beitragsermäßigung,
5. weitere von den Mitgliedern zu erbringende Leistungen (z. B. Arbeitsdienst).
(3) Fischereiordnung
Die Fischereiordnung regelt insbesondere
1. die vereinsinternen Schonmaße und Schonzeiten,
2. Fangbeschränkungen für einzelne Fischarten,
3. besondere Regelungen für einzelne Gewässer oder Gewässerabschnitte,
4. besondere Regelungen für die Auswahl von Ködern, Fanggeräten und Hilfsgeräten,
5. das gegenseitige Kontrollrecht der Inhaber von Fischerei-Erlaubnisscheinen.
(4) Ordnung für die Vergabe von Fischerei-Erlaubnisscheinen (Vergabeordnung)
Die Vergabeordnung regelt die Art und Weise, nach der die Fischerei-Erlaubnisscheine für die Gewässer des Kreisfischereivereins Freising e. V. vergeben werden.
(5) Geschäftsordnung des Gesamtvorstandes gemäß § 11 Abs. 3

§ 15 Kassenrevisoren
(1) Die Mitgliederversammlung wählt gleichlaufend zur Vorstandswahl zwei Kassenrevisoren für die Dauer von drei Jahren.
Die Wahl erfolgt per Handzeichen.
(2) Die Aufgaben der Kassenrevisoren sind
1. jährlich mindestens eine Kassenrevision,
2. der Revisionsbericht an die Mitgliederversammlung,
3. der Vorschlag der Entlastung, Teilentlastung bzw. Nichtentlastung des Gesamtvorstandes durch die Mitglieder-Versammlung.
(3) Die Kontrolle durch die Revisoren erstreckt sich auf die Richtigkeit der Buchungen, die ordnungsgemäße Beleghaltung und darauf, dass die Ausgaben der Höhe nach und dem Vereinszweck entsprechend gerechtfertigt sind. Über die vorgenommenen Revisionen wird ein Revisionsvermerk in die Kassenbücher eingetragen.
(4) Die Revisoren nehmen an den Vorstandssitzungen nicht teil.

§ 16 Jugendabteilung
(1) Zweck und Ziel der Jugendabteilung ist die theoretische und praktische Ausbildung und Schulung der Jungfischer.
(2) Jungmitglieder, die noch keine Fischerprüfung abgelegt haben, dürfen nur im Beisein eines der zwei im Fischerei-Erlaubnisschein des Jungfischers eingetragenen aktiven Mitglieder (“Paten”) die Angelfischerei ausüben. Die im Fischerei-Erlaubnisschein eingetragenen Paten übernehmen verantwortungsvoll die praktische Unterweisung am Fischwasser.

§ 17 Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr gilt die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember.

§ 18 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden und soll möglichst in den ersten Monaten des Geschäftsjahres stattfinden. Der Termin der Versammlung muss mindestens drei Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Tagesordnung allen Mitgliedern bekannt gegeben werden.
(3) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung umfasst regelmäßig
1. den Jahresbericht des Vorsitzenden, 
2. den Rechnungsbericht des Kassiers, 
3. den Revisionsbericht eines Kassenprüfers, 
4. den fischereiwirtschaftlichen Bericht des Gewässerwartes, 
5. den Bericht des Jugendwartes, 
6. den Antrag auf Entlastung des Gesamtvorstandes,
7. alle 3 Jahre: die Wahl des Gesamtvorstandes, 
8. die Höhe der Vergütung für die Mitglieder des Gesamtvorstandes
9. die Behandlung der eingegangenen Anträge, 
10. Sonstiges. 
(4) Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind schriftlich und sachlich begründet zu stellen und müssen bis 15.11. bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. 
(5) Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt (Ausnahme: Vorstandswahl s. § 12 Abs. 5)
An das Ergebnis der Abstimmungen ist der Gesamtvorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden. Über andere als auf der Tagesordnung angegebene Angelegenheiten darf nicht Beschluss gefasst werden. 

§ 19 Außerordentliche Mitgliederversammlung
In dringenden Fällen kann der Gesamtvorstand selbst oder er muss auf Verlangen von einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe der Gründe eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für diese Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe an die Mitglieder fünf Tage vor dem Termin erfolgt. 

§ 20 Monatsversammlungen 
Die Monatsversammlungen behandeln das aktuelle Geschehen im Verein. Ebenso werden Wünsche und Anregungen besprochen und unterrichtende oder unterhaltende Vorträge gehalten. Die Monatsversammlungen sind nicht beschlussfähig im Sinne der Mitgliederversammlung. 

§ 21 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur nach Beschluss einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zu diesem Beschluss ist eine Stimmen-Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 
Satzungsänderungen sind dem zuständigen Registergericht anzuzeigen. 

§ 22 Auflösung
Solange der Verein 7 Mitglieder zählt, kann er nicht aufgelöst werden. 
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Kreisfischereivereins Freising e. V. oder bei Wegfall seiner bisherigen Aufgaben fällt das nach Abzug sämtlicher noch bestehender Verbindlichkeiten vorhandene Vereinsvermögen dem Landkreis Freising zu mit der Auflage, das erhaltene Vereinsvermögen 
1. zur Förderung der Fischerei im Landkreis Freising oder 
2. für andere gemeinnützige oder caritative Zwecke ausschließlich und unmittelbar zu verwenden. 
 
§ 23 Inkraftsetzung
Vorstehende Satzung wurde am 06.01.2023 in der ordentlichen Mitgliederversammlung verlesen und besprochen und von den 215 anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern einstimmig angenommen.
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung.

Freising, den 12.06.2023.